Schon im Juni 210 konnten die Klägeranwälte (BVBB und Schutzgemeinschaft der Umlandgemeinden) mehr oder weniger fassungslos feststellen, dass das Land Brandenburg (Planfeststellungsbehörde) beim Bundesverwaltungsgericht Akten zum Ergänzenden Planfeststellungsbeschluss „Nachtflug BBI – Schönefeld eingereicht hatten, die nur mit dünner Suppe zu vergleichen waren. Aus Akteneinsichten wurde sichtbar, dass nicht nur geschwärzte Akten (Stellungnahmen von Fluggesellschaften), sondern auch nachweislich unvollständige Akten eingereicht wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zu den gleichen Erkenntnissen und zog entsprechende Schlussfolgerungen. Zunächst wurde die Planfeststellungsbehörde aufgefordert unverzüglich ungeschwärzte Akten nachzureichen. Die faule Ausrede dieser Behörde, nach der sie die Akten geschwärzt eingereicht hatten, weil sie Betriebsgeheimnisse von Fluggesellschaften schützen wollte, ist der Behörde um die Ohren geflogen. Sie hätte wissen müssen, dass es in einem Gerichtsverfahren nicht ihre Aufgabe ist „Geheimnisse“ von Privatunternehmen zu schützen. Nun kann sich diese, zur Unabhängigkeit verpflichtete, Behörde nicht mehr von dem Vorwurf der Kumpanei befreien. Schon dieser Tatbestand zeigt ihre Parteilichkeit und Befangenheit.
Auf Entscheidung des 4. Senates, der für das Verfahren zuständig ist, wurde dann am 26.Juli 2010 das Land Brandenburg zur Klärung der Aktenfrage von der Berichterstatterin des Senates vorgeladen. Der verantwortliche Leiter der Behörde und ihr Rechtsvertreter, Prof. Dolde (Stuttgart), benahmen sich während dieses Gespräches wie Unschuldsengel. Sie stellten so auch in Abrede, wehrten sich vehement gegen den Vorwurf, Akten unterdrückt zu haben. Beleidigt erklärten Behörde und ihr Anwalt, dass es nur noch Akten gäbe, die die Honorarvereinbarungen zwischen Behörde und Anwalt beträfen.
Jetzt stellt sich heraus, dass dieser Versuch Verfahrensakten zu verschweigen, wohl eine Lüge war. Denn sicher auch zur Überraschung des Gerichtes lieferte die Behörde mit Datum vom 16. August 2010 20 Aktenordner mit sicher über 8.000 Blatt nach. Gericht und Klägeranwälte waren entsetzt und düpiert über diese wunderliche Aktenvermehrung.
Nachdem das Brandenburgische Verkehrsministerium, hier die Planfeststellungsbehörde, von den Klägeranwälten und dem Bundesverwaltungsgericht beim Versuch einer Justizbehinderung erwischt wurden, begann eine weitere Vertuschungskampagne. Zur Verwirrung der Öffentlichkeit wurden einfältig nachfragende Journalisten erfolgreich auf einen Nebenkriegsschauplatz abgedrängt. Wir haben keine Akten unterdrückt so, vollmundig der Sprecher des verantwortlichen Ministers, namens Vogelsänger. Schließlich haben wir 354 Akten nach Leipzig geschickt. Der Nebenkriegsschauplatz war so eröffnet und auch Journalisten, namentlich von der „Märkischen Allgemeinen“, beeindruckt. Warum und wie ließen sie sich an der Nase herumführen?
Es geht in diesem Gerichtsverfahren gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss “Nachtflug – BBI“ und der Aktenunterdrückung nicht um für das Verfahren unbedeutende Beiordner. Sie enthielten fast ausnahmslos Einwendungen und Beschreibungen von Immobilien der Kläger. Selbst zur Aktenzahl dieser unbedeutenden Akten gibt es nun einen Streit zwischen dem Ministerium und dem Gericht. Das Gericht sagt, wir haben nur 250 Ordner bekommen und das Ministerium behauptet 354 eingereicht zu haben. Fazit: Nachdem das Gericht kundgetan hat, dass sich Brandenburg verzählt hat, kann man nur noch von Behördenschlamperei sprechen oder einem Bundesverwaltungsgericht sprechen, das sich vielleicht ebenso verzählt hat wie die brandenburgische Behörde.
Worum geht es wirklich?
Die Klägeranwälte und das Gericht hatten festgestellt, dass eine unbestimmte Zahl von Verfahrensakten fehlte. Nur aus diesen Akten ist ersichtlich wie die Planfeststellungsbehörde zu ihrem Nachtflugbeschluss und seiner Begründung gekommen ist. Nur in diesen Akten kann man erkennen, ob die Behörde ihrer Verpflichtung auch nach einer Interessenabwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Interessen von Fluggesellschaften und Flughafengesellschaft nachgekommen ist. Aus diesen Akten geht dann auch hervor wessen Interessen die Behörde des Landes Brandenburg wirklich vertritt.
Die Behörde wollte Gericht und Klägern weiß machen, dass dies alles, vor allem eine Abwägung der Betroffenheiten auf 5.000 Blatt Papier in 5 Ordnern erledigt sei. Es war darum nicht, wie das Ministerium jetzt irreführend behauptet, der Wunsch des Gerichtes alle Akten offen zu legen, sondern eine Anordnung des Gerichtes zur Vorlage der unterdrückten Akten. Dieser Anordnung musste die Behörde Folge leisten und hat daraufhin nun weitere 8.000 Blatt in 20 Ordnern zur Verfügung gestellt. Damit ist der Versuch die Justiz in einem laufenden Verfahren zu behindern, ein einmaliger Vorgang in der Rechtsgeschichte, erbärmlich gescheitert. Wer, wie Brandenburg so etwas macht, akzeptiert den Rechtsstaat nicht. Daraus kann es darum bei geordneten Verhältnissen nur eine Folge geben: Der verantwortliche Minister muss den Hut nehmen.
Das wird natürlich in der Bananenrepublik Brandenburg nicht geschehen. Dies auch, weil die politischen Brandstifter und Biedermänner genau wissen was sie ihren Bürgern zumuten können: praktisch alles.
Ob man einem Bundesgericht so etwas zumuten kann, ob es sich diese Respektlosigkeit gefallen lässt, werden die Richter selber entscheiden müssen. Schließlich begeben sie sich bei Hinnahme dieses Versuchs der Justizbehinderung selber in den Zustand der Befangenheit, wenn sie keine Konsequenzen ziehen. Vor allem haben nach diesen Vorgängen, die auch mit Zustimmung des Anwaltes der Behörde auf den Weg gebracht wurden, die Planfeststellungsbehörde und ihr Anwalt jede Glaubwürdigkeit verloren. Niemand der den Vorgang kennt, wird nun eine Garantie dafür abgeben, ob nun wirklich alle Akten vorliegen, vor allem ob sie nicht „bereinigt“ wurden. Das Bundesverwaltungsgericht kann darum nur Anspruch auf Respekt und Reputation erheben, wenn es selber Konsequenzen zeiht. Die glaubwürdigste Lösung in eigenem Interesse wäre darum die Zurückweisung des Planfeststellungsantrages mit der Auflage zur Wiederholung des gesamten Verfahrens.







